Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen von SMS Westpoint Bikes GmbH & Co. KG

Allgemeines bzw. Geltung

Alle Lieferungen und Leistungen sowie unsere Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Alle Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung unsererseits. Westpoint Custom ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich aller eventuellen Anlagen mit einer angemessenen Kündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Vorher eingehende Aufträge werden nach den dann noch gültigen alten Allgemeinen Geschäftsbedingungen bearbeitet.


Angebote / Bestellungen

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zu Stande, wenn sie von uns durch Auftragsbestätigung oder Rechnung bestätigt worden sind oder die Lieferung ausgeführt wurde. Wir behalten uns vor, einen Vertragsabschluss mittels Rechnung zu bestätigen. Kleine Abweichungen und technische Änderungen gegenüber unseren Abbildungen oder Beschreibungen sind möglich.


Zahlungen, Preise, Verpackungs- und Versandkosten

Bei Auftragserteilung werden 50% des Angebotsbetrags fällig. Der Restbetrag ist vor Übernahme der Ware / Maschine zu leisten. Alle Preise verstehen sich inklusive der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer, unabhängig vom Angebot/Auftrag. Die von uns angegebenen Warenpreise verstehen sich ab Haus. Liefer- und Versandkosten, sowie Nachnahmegebühren, werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.


Lieferfristen, Verzugsentschädigung

Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung. Angegebene Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich. Der Käufer kann 8 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach der Frist ablehne. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt sowie aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen Betriebsstörungen höhere Gewalt, Streiks etc., gleich ob diese im eigenen Betrieb, dem Lieferanten oder Hersteller eintreten, sowie Lieferterminverzug von Lieferanten / Hersteller. Wir sind im Fall von uns nicht zu vertretender Liefer- und Leistungsverzögerung berechtigt, die Lieferungen bzw. Leistungen und die Dauer der Behinderung zzgl. einer Frist von zwei Monaten hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Liefer- und Leistungsverzögerung länger als vier Monate dauert, ist der Käufer berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzforderungen sind ausgeschlossen, da es sich um Hobbyfahrzeuge und Teile für Hobbyfahrzeuge handelt.


Versand, Abnahme, Gefahrenübergang

Alle Gefahren gehen auf den Käufer über, sobald die Ware der den Transport ausführenden Personen übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Bei Sendungen an uns trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei uns, sowie die gesamten Transportkosten.
1. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Geschieht dies, vorsätzlich oder grob fahrlässig, nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft, oder endgültig verweigert, oder offenkundig innerhalb dieser Zeit nicht zur Zahlung des Kaufpreises in der Lage ist.
2. Der Versand erfolgt in allen Fällen zu Lasten und auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware, bzw. deren Übergabe an die den Transport ausführende Person auf den Kunden über, insb. wenn dieser Unternehmer ist. Dies gilt auch gegenüber Verbrauchern. Erklärt der Kunde, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder -Verschlechterung im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Kunden über. Wird der Versand ohne unser Verschulden verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Falle steht unsere Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
3. Der Versand erfolgt nach unserem Ermessen auf der billigsten Versandart. Versandvorschriften des Kunden werden, sofern möglich, berücksichtigt. Dadurch bedingte Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Eine Versicherung gegen Transportschaden wird nur auf Wunsch des Kunden in seinem Namen und auf seine Rechnung abgeschlossen.
4. Umtausch und Rücknahme findet mit Ausnahme von Gewährleistungsfällen und Fernabsatzverträgen nicht statt. Ein im Einzelfall vereinbarter Umtauschvorbehalt muss von uns schriftlich bestätigt werden. Elektrische und elektronische Teile sowie Sonderbestellungen, Bücher, Software und gebrauchte Teile sind von Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen.
5. Rücksendungen außerhalb von Fernabsatzverträgen erfolgen grundsätzlich auf Gefahr des Kunden und frei Haus an unsere Geschäftsadresse. Eventuell noch anfallende Kosten für Rücksendungen werden dem Kunden von uns berechnet. Bei ersatzlosen Rücksendungen behalten wir uns den Abzug einer Unkostenpauschale von 20 % vor. Bei unberechtigtem Rücktritt von einem erteilten Auftrag können wir, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn verlangen.


Verpackung

Verpackungen werden Eigentum des Kunden und von uns berechnet. Porto- und Verpackungskosten trägt der Kunde. Gleiches gilt für die Entsorgung der Verpackung. Für bruchgefährdete Artikel sowie sehr sperrige Waren wird zusätzlich eine Verpackungspauschale berechnet.
§ 6 Preise, Angebote, Zahlungsweise, Verzugszinsen, An- und Aufrechnung
1. Zur Berechnung kommen unsere, am Tage der Auslieferung gültige Preise, gemäß Preisliste, in EURO, sowie Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie Verpackung und Transport.
2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen, bei Unternehmern mehr als sechs Wochen. Preisänderungen sind ebenfalls zulässig, wenn nach Abschluss des Vertrages erhebliche Kostenerhöhungen bei uns eintreten, z.B. durch Preiserhöhungen seitens des Lieferanten, Erhöhung der Löhne oder Materialkosten, oder Wechselkursschwankungen. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 30 Kalendertage gebunden.
3. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes sofort und ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
4. Bei Zahlungsverzug sind, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche, Verzugszinsen in Höhe von 5% (Unternehmer 8%) über dem Basiszinssatz zu entrichten. Sie sind höher anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen.
5. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen. Von uns nicht schriftlich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche berechtigen den Käufer weder zur Aufrechnung noch zur Zurückhaltung der Zahlung.
6. Sofern von vorstehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, können wir jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen.


Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor. Bei Verträgen mit Verbrauchern bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Bei Verträgen mit Unternehmern bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung.
2. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, Verletzung einer in diesem § unserer AGB genannten Pflicht, oder Vermögensverfall, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. In diesem Fall können wir auch die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an uns nehmen.
3. Die vorherige Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Waren oder der an ihre Stelle tretenden Forderungen ist ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
4. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung wird für uns, in unserem Namen und Auftrag vorgenommen, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Erfolgt die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter und bleibt dabei deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.
5. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind von dem Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen.
6. Der Kunde ist verpflichtet, uns Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren, etwa im Falle einer Pfändung, sowie Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Informationen anzuzeigen. Hieraus entstehende Kosten, die nicht von Dritten beigetrieben werden können, gehen zu Lasten des Kunden.
7. Der Unternehmer darf die gelieferte Ware und die aus der Vermischung, Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Sachen nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern. Forderungen aus dem Weiterverkauf der Waren werden bereits jetzt in Höhe des Faktura- Endbetrages an uns abgetreten. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Unternehmer weiter ermächtigt, ohne dass hiervon unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, berührt wird. Die Abtretung nehmen wir hiermit an.
8. Haben wir von unserem Kunden sofortige Herausgabe der noch nicht weiterverkauften Waren verlangt, so hat der Kunde die in unserem Eigentum stehenden Waren für uns getrennt von anderen Waren zu lagern und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsgefahr ausreichend zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Alle Ansprüche an den Versicherer aus diesem Vertrage hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt bzw. auf Kommissionsbasis gelieferten Ware gelten hierdurch als an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretungen hiermit an.
9. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Lieferungsforderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.


Beanstandungen, Gewährleistung und Haftung

1. Der Unternehmer hat Beanstandungen unverzüglich, der Verbraucher ebenso umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware, schriftlich anzuzeigen. Beschädigt angekommene Sendungen sind gleichzeitig und vordringlich bei dem verantwortlichen Frachtenführer (DHL, GLS, Spediteur etc.) zu reklamieren und geltend zu machen.
2. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Ausgenommen sind Artikel, die gewerblich (z.B. für Vermietfahrzeuge) oder für Wettbewerbe genutzt oder verbaut werden. Gleiches gilt für Kunden bei Kauf gebrauchter Ware.
3. Die Gewährleistung entfällt auch bei übermäßigen Gebrauch und unsachgemäßer Benutzung der Kaufsache im Zusammenhang mit Motorsportveranstaltungen oder z.B. extremen Geländefahrten, Tuning usw.
4. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
5. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Er hat auf dem Rücksendebegleitschein zu erklären, ob er Nachlieferung oder Nachbesserung begehrt. Nachlieferung erfolgt nur nach vorheriger Rückgabe der mangelhaften Ware. Wir sind berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen, oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) wählen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Die Nacherfüllung (Nachlieferung oder Nachbesserung) ist als gescheitert anzusehen, wenn drei Versuche nicht zum Erfolg geführt haben, oder sie unmöglich oder unverhältnismäßig ist.
7. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatz wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
8. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Vorstehende Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung sowie uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Schadensersatzansprüche von Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
9. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn, Erstattung von Arbeitslöhnen, Verzugsstrafen oder sonstige Vermögensschäden des Kunden sowie für Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung. Die Haftungsfreisetzung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Der Kunde hat in diesen Fällen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht.
10. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart.
11. Wettbewerbsfahrzeuge oder dort eingesetzte Teile und Geräte sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Generell ausgeschlossen sind Folgeschäden oder Schäden durch nicht sachgemäßer bzw. fachgerechter Behandlung, Montage, Verwendung oder Inbetriebnahme der von uns gelieferten Teile oder Umrüstsätze.
12. Sofern dem Kunden die Ware mit einer Montageanleitung geliefert wird und diese mangelhaft ist, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht und soweit tatsächlich eine Montageanleitung verfügbar ist.
13. Garantien im Rechtssinne enthält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.


Motorsporteinsätze / Veränderungen / Öffentlicher Straßenverkehr

1. Der Kunde hat sich vor Vertragsschluss über die zulassungsrechtlichen Bestimmungen zu informieren. Bei der Verwendung unserer Waren in oder an Fahrzeugen, die im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass alle Änderungen und Umrüstungen gemäß den nationalen gesetzlichen Bestimmungen behördlich abgenommen und gegebenenfalls in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.
2. Einige der von uns vertriebenen Artikel sind nicht für den Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen. Sie können bei Betrieb innerhalb des Geltungsbereichs der StVO / StVZO zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Montage und Betrieb erfolgen daher auf eigene Gefahr. Für gesetzwidriges Verhalten des Kunden kann von uns keine Haftung übernommen werden. Aufgrund fehlender Zulassung zum Straßenverkehr können keine Teile zurückgenommen werden.
3. Der Käufer hat Sorge zu tragen alle Änderungen und Umrüstungen, an im öffentlichen Straßenverkehr teil- nehmenden Fahrzeugen, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend, in die Kfz-Papiere eintragen zu lassen. Sämtliche Ansprüche des Käufers oder Dritter gegen den Verkäufer aus Unfällen jeglicher Art sind ausdrücklich ausgeschlossen.


Einbau

Von uns gelieferte Ware darf grundsätzlich nur durch eine Fachwerkstatt eingebaut werden. Dies gilt insbesondere für Getriebe, Motoren, elektronische / elektrische Bauteile und vergleichbare Waren. Ausgenommen sind Teile, welche gewerbsmäßig auch von einem Nicht-Fachbetrieb (z.B. Tankstelle) ohne besondere Fachkenntnisse montiert werden können (z.B. Räder, Tachowellen, Zierteile). Im Zweifel ist unsere schriftliche Zustimmung zur Montage außerhalb einer Fachwerkstatt einzuholen.


Nichtannahme, Stornierung, Nichtzahlung

1. Wenn der Kunde die Annahme der Ware ablehnt, eine ihm vorbehaltene Auswahl der Ware oder einen Abruf der Lieferung trotz Mahnung nicht vornimmt, oder wenn die Erfüllung des Kaufvertrages vom Käufer verweigert wird, haben wir das Recht, anstelle der Vertragserfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 20% des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen.
2. Wenn vom Kunden der Wunsch nach Stornierung einer Bestellung an uns gestellt wird und dieser angenommen wurde, gilt das gleiche.
3. Die Geltendmachung eines höheren entstandenen Schadens bleibt uns in den vorgenannten Fällen des § 11 1. und 2. vorbehalten.
4. Bei Nichtzahlung durch den Kunden kann die Ware auf Kosten des Kunden wieder in das Lager genommen werden und erst nach Eingang der Zahlung auf Kosten des Kunden wieder zum Versand gebracht werden. Für die Zeit der Lagerung trägt der Kunde neben den Verzugszinsen die Kosten für die Lagermiete. Die Lagergebühren werden nach den Sätzen des Speditions- und Lagergewerbes berechnet. Jede Lagerung erfolgt auf Gefahr des Kunden. Nicht termingemäß abgerufene Ware wird unversichert gelagert.


Schlussbestimmungen, anzuwendendes Recht

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen mit unseren Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN- Kaufrechts / Wiener UN- Abkommen über den internationalen Warenverkehr ist ausgeschlossen.
2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam / nichtig sein, oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen hiervon unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine solche ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg und Zweck dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Standgebühr

Sollte das Motorrad 14 Tage nach angezeigter Fertigstellung nicht abgeholt werden, oder keine konkrete Freigabe für eine Auftragserteilung vorliegen, behalten wir uns vor eine Standgebühr in Höhe von 9,- € pro Tag zu erheben.

Verbraucher-Information gemäß Verordnung (EU) Nr. 524/2013
Im Rahmen der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten steht Ihnen unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission zur Verfügung.



AGB Reparaturbedingungen

Stand: 12/2016
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1.Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2.Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
3.Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden.
4.Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
5.Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
III. Fertigstellung
1.Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2.Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
3.Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1.Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2.Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
3.Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
4.Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1.In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
2.Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
3.Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
4.Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
5.Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
6.Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
Vl. Zahlung
1.Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
2.Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Auftrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
3.Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Vll. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
Vlll. Haftung für Sachmängel
1.Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2.Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3.Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
4.Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend.
5.Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
6.Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
•a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
•b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
•c) Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
IX. Haftung für sonstige Schäden
1.Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
2.Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII. Haftung für Sachmängel geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
3.Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt VIII. Haftung für Sachmängel, Ziffer 4 und 5 entsprechend.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
Xl. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
XII. Außergerichtliche Streitbeilegung
1.Kfz-Schiedsstellen
•a) Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann der Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag (mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t) oder mit dessen Einverständnis der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle erfolgen.
•b) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
•c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
•d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.
•e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
•f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.
2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.


Standgebühr
Sollte das Motorrad 14 Tage nach angezeigter Fertigstellung nicht abgeholt werden, oder keine konkrete Freigabe für eine Auftragserteilung vorliegen, behalten wir uns vor eine Standgebühr in Höhe von 9,- € pro Tag zu erheben.


Verbraucher-Information gemäß Verordnung (EU) Nr. 524/2013

Im Rahmen der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten steht Ihnen unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission zur Verfügung.